Urteile zur Reisegepäckversicherung:
Es verstößt gegen die dem Versicherungsnehmer obliegende Rettungs- und Aufklärungspflicht, wenn eine Schadensanzeige erst elf Tage nach dem mutmaßlichen Verlust eines Gepäckstücks erfolgt.
Die Mitarbeiter des Reisebüros sind nicht verpflichtet, den Reisenden auf die Erforderlichkeit einer Schadensanzeige hinzuweisen.
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Ein bewachter Parkplatz entspricht nicht den Voraussetzungen der Beaufsichtigung gemäß § 5 Nr. 3 AVBR 92. Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes an einem bewachten Parkplatz stellen auch keine Vertrauenspersonen i.S. der Klausel dar.
§ 5 Nr. 3 AVBR 92 verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz. Die Klausel gibt lediglich das wieder, was jeder umsichtige und vorsichtige Kraftfahrer von sich aus tut. Es ist zumutbar, Wertgegenstände, auch eine wertvolle Kameraausrüstung, aus einem Fahrzeug herauszunehmen und mit sich zu führen.
Der Versicherte hatte das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abgestellt, der noch von einem Sicherheitsdienst betreut wurde. Gleichwohl wurde die Kamera aus dem Fahrzeug gestohlen. Nach der klaren Regelung des § 5 Nr. 3 AVBR 92 konnte der Versicherte jedoch keinen Ersatz für den Schaden erhalten.
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Bei behaupteter Nichtauslieferung von aufgegebenem Fluggepäck kommen den Versicherten keine Beweiserleichterungen im Sinne des Redlichkeitsbeweises zugute, wenn der Reisegepäck-Versicherer nachweisen kann, daß
- bei dem Versicherten eine ungewöhnliche Häufung von Fluggepäckverlusten auftrat;
- der Wert der nicht vom Schaden betroffenen Gegenstände im Verhältnis zum nicht ausgelieferten Gepäckstück außerordentlich gering ist;
- die verbliebene Bekleidung und Gegenstände offenkundig nicht vollständig aufgeführt worden sind;
- der Versicherte auf entsprechende Frage des Versicherers nicht mitteilt, daß er in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes gereist ist;
- bei einem aufwendigen Schaden keine oder nur einzelne Kaufnachweise eingereicht werden können.
Sprechen nachgewiesene Tatsachen und Umstände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Versicherten und hat der Versicherte dementsprechend nicht den "Beweis des äußeren Bildes" eines Versicherungsfalles dargelegt, so liegen die Voraussetzungen zur Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht vor.
Der Versicherte hatte behauptet, ihm sei auf dem Flug von Düsseldorf nach Moskau ein Koffer mit Werten von ca. DM 6.000,-- nicht ausgeliefert worden. Die Restwerte wurden mit ca. DM 150,-- bewertet. Notwendige Gegenstände, die jeder Reisende am Körper oder im Handgepäck mitführt, wurden nicht angegeben. Der Versicherer konnte nachweisen, daß diverse Fluggepäckschäden vorlagen. Tatsächlich war der Versicherte auch in Begleitung seiner Ehefrau gereist. Sämtliche Umstände führten dazu, daß die Angaben des Versicherten nicht als überzeugend vom Gericht akzeptiert wurden.
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Kann der Versicherte nach dem Diebstahl von Fahrrädern während eines Tagesausfluges die Anfahrt mit dem Auto bis zum Schadenzeitpunkt nicht mehr klar darlegen, spricht dies gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherten insgesamt.
Der Versicherte verstößt gegen die Obliegenheit zur Aufklärung, wenn er anstatt der geforderten Originalbelege Zweitbelege einreicht, welche inhaltlich nicht den Kaufbelegen entsprechen und den Anschein erwecken, es handle sich um Originalkaufbelege.
Sachverhalt:
Die Versicherten hatten behauptet, angelegentlich eines Tagesausfluges nach Straßburg zu einer Radtour seien ihnen vom Fahrzeug zwei Fahrräder von erheblichem Wert gestohlen worden.
In der Beweisaufnahme konnten die Versicherten nicht mehr zuverlässig angeben, welche Strecke sie vom Wohnort Villingen nach Straßburg mit dem Fahrzeug gefahren waren.
Als Nachweis zum Wert hatten die Versicherten Belege eingereicht, die den Anschein von Originalbelegen hatten, bei denen es sich jedoch um Zweitbelege handelte, die inhaltlich mit den Originalkaufbelegen nicht übereinstimmten.
Das Gericht knüpfte Zweifel zu den Behauptungen der Kläger bereits an die Tatsache, daß die gefahrene Wegstrecke von Villingen nach Straßburg nicht mehr zuverlässig mitgeteilt werden konnte. Im übrigen war mit der Vorlage der Zweitbelege eklatant gegen die Aufklärungs- und Wahrheitspflicht verstoßen worden.